Wenn die Beklagte diesen Sachverhalt erst jetzt vorbringt, ist das eindeutig nicht "unverzüglich" im Sinne von Art. 49 ZPO. Mit der Botschaft zur ZPO ist davon auszugehen, dass mit der Säumigkeit der Anspruch auf Ausstand verwirkt ist.5 Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts: "Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss […] eine Ablehnung unverzüglich geltend gemacht werden, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist, andernfalls der Anspruch auf Ablehnung verwirkt ist".6