Die Vornahme solcher Abfragen ist für Parteien, wie die Beklagte, die dauernd mit Patenten zu tun haben, reine Routine und ist bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit jeweils durchzuführen, sobald das Bundespatentgericht die Gerichtsbesetzung bekannt gibt. Diese Abfrage ist auch kein „Forschen nach Ausstandsgünden“, sondern lediglich ein Abklären eines angesichts der Konstellation mit den nebenamtlichen Fachrichtern sich aufdrängenden möglichen Ausstandsgrundes.