Damit ist zu prüfen, ob die Beklagte den jetzt geltend gemachten Ausstandsgrund damals schon kannte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Im Nachgang zu BGE 139 III 433, Urteil vom 27. August 2013 in Sachen Société des Produits Nestlé SA gegen Denner AG, hat das Bundespatentgericht, im Bestreben, den Parteien das Erkennen von Ausstandsgründen zu erleichtern und sicherzustellen, dass diese Art von Ausstandsgründen sofort erkannt werden kann, auf seiner Webseite bei jedem Richter (genauer, bei jedem nebenamtlichen Richter und beim zweiten hauptamtlichen Richter Bremi) seine Kanzlei beziehungsweise sein