6. In ihrem Ausstandsbegehren vom 21. April 2016 macht die Beklagte geltend, ihr sei mit Schreiben vom 16. März 2016 mitgeteilt worden, dass Richter Bremi als Referent bestellt worden sei, und sie habe davon Kenntnis erhalten (ohne Angabe des Zeitpunkts), dass seine Kanzlei die genannten Vertretungen ausübe. In jenem Schreiben des Gerichts vom 16. März 2016 war indes lediglich im Sinne einer Wiederholung festgehalten worden, dass Richter Bremi als Referent bestellt worden sei; wesentlich war die Ankündigung, dass er nun ein Fachrichtervotum verfassen werde. Über die Einsetzung von Richter Bremi als Referent waren die Parteien bereits mit Schreiben vom 5. März 2015 orientiert worden.