5. Gemäss Art 49 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, "dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat". "Unverzüglich" ist streng zu nehmen. Mit Peter Diggelmann ist davon auszugehen, dass sich schon aus Art. 51 Abs. 1 ZPO ergibt, dass diese Frist in keinem Fall länger als 10 Tage sein kann.1 Massgeblich ist, wann die Partei den Ausstandsgrund kannte oder in welchem Zeitpunkt er der Partei bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre, wobei die Parteien aber nicht nach Ausstandsgründen zu forschen haben.2