Würde eine Nichtigkeitsklage gegen eines dieser Patente in der Schweiz anhängig gemacht, würde die Zustellung des Gerichts nicht an die Isler & Pedrazzini AG erfolgen (weil die Isler & Pedrazzini AG eben nicht Vertreterin [d.h. Vertreterin vor dem Bundespatentgericht] sei), sondern auf dem Rechtshilfeweg direkt an die Patentinhaberin. Richter Bremi erklärt, seines Erachtens stelle dieser Sachverhalt für ihn keinen Ausstandsgrund dar; er fühle sich in keiner Weise befangen. Seite 4 O2014_013