Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei das offene Mandat der Patentanwaltskanzlei eines Richters bei objektiver Betrachtung geeignet, den Anschein der Befangenheit dieses Richters zu erwecken. Dies gelte für Mandate zwischen der Patentanwaltskanzlei und einer Verfahrenspartei oder einer mit dieser eng verbundenen Person, wie insbesondere Gruppengesellschaften. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei dem Mandat um eine unbedeutende Angelegenheit handle, wie zum Beispiel die Vertretertätigkeit im Zusammenhang mit einer schweizerischen Markenanmeldung. Entsprechend habe der betroffene Richter in den Ausstand zu treten (BGE 139 III 433).