2. Zuständig zur Beurteilung von Ausstandsbegehren ist die Gerichtsleitung (Art. 4 Abs. 3 GR-PatGer). Ein Mitglied der Gerichtsleitung, der zweite hauptamtliche Richter Dr. Tobias Bremi, ist in dieser Sache im Ausstand. Damit kommt Art. 4 Abs. 4 GR-PatGer zum Zug: "Ist ein Mitglied verhindert oder von einem Ausstandsgesuch betroffen, so wird es von der Ersatzperson nach Artikel 20 Absatz 2 PatGG vertreten. Ist auch die Ersatzperson oder ein weiteres Mitglied der Gerichtsleitung verhindert oder von einem Ausstandsgesuch betroffen, so wird sie oder es von der juristisch ausgebildeten Richterin oder vom juristisch ausgebildeten Richter mit dem höchsten Dienstalter vertreten;