1. Mit Eingabe vom 21. April 2016 stellte die Beklagte ein Ausstandsbegehren gegen Richter Dr. sc. nat. Tobias Bremi. Mit Stellungnahme vom 27. April 2016 legte Richter Bremi dar, dass und weshalb seines Erachtens kein Ausstandsgrund vorliege, und er erklärte, in keiner Weise befangen zu sein. Mit Schreiben vom gleichen Tag orientierte das Gericht die Klägerin über das Ausstandsbegehren und beide Parteien über die Stellungnahme von Richter Bremi und hielt fest, dass damit ein strittiges Ausstandsbegehren vorliege, über welches die Gerichtsleitung entscheiden werde (Art. 11 GR-PatGer). Eine Reaktion der Parteien erfolgte daraufhin nicht.