Art. 49 ZPO; Verwirkung des Anspruchs auf Ausstand; Substantiierung von Konzernverhältnissen; Zustelladresse für IGE kein Ausstandsgrund. "Unverzüglich" ist streng zu nehmen; die Frist kann in keinem Fall länger als 10 Tage sein (E. 5, 6). Wird der Ausstand mit Konzernbeziehungen von Firmen begründet, so sind diese zu substantiieren (E. 7). Die Stellung der Gerichtsperson bzw. ihrer Kanzlei als blosse administrative Zustelladresse für das IGE bildet keinen Ausstandsgrund (E. 7).