{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-06-09", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-013_2016-06-09.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_013_Beschluss_mitRegeste_2016-06-09.pdf", "Checksum": "18ee8e96974254bd61ac0b821eb5c216"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 09.06.2016 O2014_013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 09.06.2016 O2014_013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 09.06.2016 O2014_013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abtretungsklage, Ausstandsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:46", "Checksum": "3265553f52144d604b3521b14549f31a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 09.06.2016 O2014_013\nRegeste:\nAbtretungsklage, Ausstandsbegehren\n\nEndlich kommt dazu, dass sich im vorliegenden Fall die Vertretertätigkeit\ndarauf beschränkt, als administrative Zustelladresse eine allfällige\nRechtsverlustmitteilung des Amtes entgegenzunehmen und – unbearbeitet – weiterzuleiten. Ob die Kanzlei danach mit einer aktiven Vertretertätigkeit beauftragt wird, welche dann auch in Rechnung gestellt werden\nkönnte, und welche einen Ausstandsgrund darstellen würde, ist völlig offen. Aber in dieser Situation als potentieller Beauftragter befindet sich eine Patentanwalts- (und auch Rechtsanwalts-) Kanzlei gegenüber allen\npotentiellen Klienten, sprich gegenüber allen im Patentbereich tätigen\nGesellschaften oder Personen, welche als Auftraggeber in Frage kommen. Das kann von vornherein keinen Ausstandsgrund darstellen.\n\n8.\nDamit ist das Ausstandsbegehren abzuweisen.\n\n9.\nAusgangsgemäss sind die Kosten des Ausstandsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen.\n\nEine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, nachdem die Klägerin\nsich nicht geäussert hat.\n\nDie Gerichtsleitung beschliesst:\n\n1. Das Ausstandsbegehren der Beklagten gegen Richter Dr. sc. nat.\nTobias Bremi wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für den Ausstandsentscheid wird festgesetzt auf\nCHF 3'000.–.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird der Beklagten auferlegt.\n\n4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.\n\nSeite 9\nO2014_013\n\nDieser Entscheid geht an:\n– Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Willi (mit Gerichtsurkunde)\n– Rechtsanwalt Dr. iur. Georg Rauber (mit Gerichtsurkunde)\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni\n2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid\nund die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in\nHänden hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).\n\nSt. Gallen, 9. Juni 2016\n\nIm Namen der Gerichtsleitung des Bundespatentgerichts\n\nPräsident Erste Gerichtsschreiberin\n\nDr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Susanne Anderhalden\n\nVersand: 09.06.2016\n\nSeite 10\n"}