{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-06-09", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-013_2016-06-09.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_013_Beschluss_mitRegeste_2016-06-09.pdf", "Checksum": "18ee8e96974254bd61ac0b821eb5c216"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 09.06.2016 O2014_013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 09.06.2016 O2014_013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 09.06.2016 O2014_013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abtretungsklage, Ausstandsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:46", "Checksum": "3265553f52144d604b3521b14549f31a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 09.06.2016 O2014_013\nRegeste:\nAbtretungsklage, Ausstandsbegehren\n\nDie Vornahme solcher Abfragen ist für Parteien, wie die Beklagte, die\ndauernd mit Patenten zu tun haben, reine Routine und ist bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit jeweils durchzuführen, sobald das Bundespatentgericht die Gerichtsbesetzung bekannt gibt. Diese Abfrage ist auch\nkein „Forschen nach Ausstandsgünden“, sondern lediglich ein Abklären\neines angesichts der Konstellation mit den nebenamtlichen Fachrichtern\nsich aufdrängenden möglichen Ausstandsgrundes.\n\nHätte die Beklagte im März 2015 auf www.swissreg.ch unter \"Patente\"\nund \"Erweiterte Suche\" als Anmelder \"Gilead\" und als Vertreter \"Isler\nPedrazzini\" oder sogar nur \"Isler\" oder nur \"Pedrazzini\" eingegeben – eine Sache von wenigen Sekunden – so wäre sie sofort auf die Vertreterfunktion von Isler & Pedrazzini AG bei der EP 2 079 726 gestossen.\n\nWenn die Beklagte diesen Sachverhalt erst jetzt vorbringt, ist das eindeutig nicht \"unverzüglich\" im Sinne von Art. 49 ZPO. Mit der Botschaft zur\nZPO ist davon auszugehen, dass mit der Säumigkeit der Anspruch auf\nAusstand verwirkt ist.5 Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts: \"Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben\nmuss […] eine Ablehnung unverzüglich geltend gemacht werden, sobald\nder Ausstandsgrund bekannt ist, andernfalls der Anspruch auf Ablehnung\nverwirkt ist\".6\n\n7.\nOb bei dieser Sachlage noch von Amtes wegen zu prüfen ist, ob ein Ausstandsgrund vorliegt, wie dies in der Literatur vorgeschlagen wird,7 kann\noffen bleiben, weil auch dies zu einer Abweisung des Ausstandsbegehrens führen würde:\n\nWie das Bundesgericht festgehalten hat, kommt es dann, wenn eine Beziehung des Richters (beziehungsweise seiner Kanzlei) nicht zu einer\nProzesspartei, sondern zu einer Konzerngesellschaft gegeben ist, auf die\nkonkreten Verhältnisse an: \"Die richterliche Unparteilichkeit kann sodann\ngefährdet sein, wenn der nebenamtliche Richter zwar nicht unmittelbar für\neine Verfahrenspartei anwaltlich tätig ist, aber für eine mit dieser eng ver-\n\n4 https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/web-dateien/\n\nHinweise_zur_Unabhaengigkeit_der_Richter_Richterinnen_de_150224.pdf\n5 Botschaft ZPO, BBl 2006 7273\n6 BGE 121 I 225 E. 3 mit Verweisen; David Rüetschi , BK ZPO, Art. 49 N 16\n7 David Rüetschi, BK ZPO, Art. 49 N 17\n\nSeite 7\nO2014_013\n\nbundene Person, so insbesondere eine Konzerngesellschaft. Angesichts\nder Vielfalt möglicher Verbindungen zwischen verschiedenen Gesellschaften wäre ein streng schematisches Vorgehen verfehlt: Weder kann\nohne Weiteres von der Befangenheit des nebenamtlichen Richters ausgegangen werden, wenn ein offenes Mandatsverhältnis zu einer mit der\nProzesspartei irgendwie verbundenen Konzerngesellschaft besteht, noch\nwäre es im Hinblick auf den massgebenden Gesichtspunkt des Anscheins\nder Befangenheit bei objektiver Betrachtung angebracht, unbesehen der\nKonzernwirklichkeit ausschliesslich auf die rechtliche Unabhängigkeit der\nVerfahrenspartei abzustellen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der\nkonkreten Umstände zu beurteilen, ob das offene Mandatsverhältnis zwischen dem nebenamtlichen Richter bzw. seiner Kanzlei und einer Konzerngesellschaft mit einer vergleichbaren Nähe zur mit dieser verbundenen Verfahrenspartei einhergeht\".8\n\nDie Beklagte macht geltend, die Patentinhaberinnen Gilead Connecticut,\nInc. und Genentech, Inc. gehörten zur \"Gilead Gruppe\". Die Beklagte hatte in der Klageantwort eine Pharmagruppe Gilead mit der Konzernmutter\nGilead Sciences Inc. erwähnt, welche die Pharmasset LLC erworben und\nin Gilead Pharmasset LLC unbenannt habe, wie die Klägerin heute heisse. Irgendwelche weitere Ausführungen zu dieser Gilead Gruppe oder\nzum Verhältnis der drei Gesellschaften Gilead Connecticut, Inc., Genentech, Inc. und Gilead Pharmasset LLC zueinander oder zur Gilead Gruppe macht die Beklagte nicht und sie reicht auch keinerlei Unterlagen dazu\nein.\n\nAuch dem Gericht ist diesbezüglich nichts bekannt. Gerichtsnotorisch ist\neinzig, dass die Genentech Inc. vor einigen Jahren zu einem Preis von\neinigen Dutzend Milliarden Franken von der F. Hoffmann-La Roche AG\nvollständig übernommen wurde, weshalb die Zugehörigkeit von Genentech Inc. zu einer anderen Pharmagruppe als Roche nicht als glaubhaft\nerscheint.\n\nDas heisst, vorliegend besteht nach Wissen des Gerichts bestenfalls,\nsollte die Darstellung der Beklagten zutreffen, ein – um die Formulierung\ndes Bundesgerichts zu verwenden – offenes Mandatsverhältnis zu mit der\nProzesspartei irgendwie verbundenen Konzerngesellschaften. Eine vergleichbare Nähe zur mit diesen verbundenen Partei ist nicht zu erkennen.\nDamit kann bei Richter Bremi nicht auf das Vorliegen eines Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. f ZPO geschlossen werden.\n\n8 BGE 139 III 433 E. 2.1.6\n\nSeite 8\nO2014_013\n\nSchliesslich ist es gerichtsnotorisch, dass eine Patentanwaltskanzlei in\nder Grössenordnung von Isler & Pedrazzini AG bei mehreren Tausend\nPatenten als Vertreter gegenüber dem IGE eingetragen ist. Daraus erhellt, dass aus der blossen Existenz einer solchen Vertretung, ohne\nKenntnis der weiteren Umstände, nicht auf eine Beziehung zur betreffenden Partei geschlossen werden kann, die einen Ausstandsgrund darstellen könnte.\n\n"}