{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-06-09", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-013_2016-06-09.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_013_Beschluss_mitRegeste_2016-06-09.pdf", "Checksum": "18ee8e96974254bd61ac0b821eb5c216"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 09.06.2016 O2014_013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 09.06.2016 O2014_013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 09.06.2016 O2014_013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abtretungsklage, Ausstandsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:46", "Checksum": "3265553f52144d604b3521b14549f31a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 09.06.2016 O2014_013\nRegeste:\nAbtretungsklage, Ausstandsbegehren\n\nLaufende Einnahmen würden aus diesen Funktionen als administrative\nZustelladresse entsprechend nicht erzielt.\n\nWürde eine Nichtigkeitsklage gegen eines dieser Patente in der Schweiz\nanhängig gemacht, würde die Zustellung des Gerichts nicht an die Isler &\nPedrazzini AG erfolgen (weil die Isler & Pedrazzini AG eben nicht Vertreterin [d.h. Vertreterin vor dem Bundespatentgericht] sei), sondern auf dem\nRechtshilfeweg direkt an die Patentinhaberin.\n\nRichter Bremi erklärt, seines Erachtens stelle dieser Sachverhalt für ihn\nkeinen Ausstandsgrund dar; er fühle sich in keiner Weise befangen.\n\nSeite 4\nO2014_013\n\n5.\nGemäss Art 49 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen\nwill, \"dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen,\nsobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat\".\n\n\"Unverzüglich\" ist streng zu nehmen. Mit Peter Diggelmann ist davon\nauszugehen, dass sich schon aus Art. 51 Abs. 1 ZPO ergibt, dass diese\nFrist in keinem Fall länger als 10 Tage sein kann.1\n\nMassgeblich ist, wann die Partei den Ausstandsgrund kannte oder in welchem Zeitpunkt er der Partei bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre, wobei die Parteien aber nicht nach Ausstandsgründen zu forschen haben.2\n\n6.\nIn ihrem Ausstandsbegehren vom 21. April 2016 macht die Beklagte geltend, ihr sei mit Schreiben vom 16. März 2016 mitgeteilt worden, dass\nRichter Bremi als Referent bestellt worden sei, und sie habe davon\nKenntnis erhalten (ohne Angabe des Zeitpunkts), dass seine Kanzlei die\ngenannten Vertretungen ausübe.\n\nIn jenem Schreiben des Gerichts vom 16. März 2016 war indes lediglich\nim Sinne einer Wiederholung festgehalten worden, dass Richter Bremi als\nReferent bestellt worden sei; wesentlich war die Ankündigung, dass er\nnun ein Fachrichtervotum verfassen werde. Über die Einsetzung von\nRichter Bremi als Referent waren die Parteien bereits mit Schreiben vom\n5. März 2015 orientiert worden.\n\nDamit ist zu prüfen, ob die Beklagte den jetzt geltend gemachten Ausstandsgrund damals schon kannte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen.\n\nIm Nachgang zu BGE 139 III 433, Urteil vom 27. August 2013 in Sachen\nSociété des Produits Nestlé SA gegen Denner AG, hat das Bundespatentgericht, im Bestreben, den Parteien das Erkennen von Ausstandsgründen zu erleichtern und sicherzustellen, dass diese Art von Ausstandsgründen sofort erkannt werden kann, auf seiner Webseite bei jedem Richter (genauer, bei jedem nebenamtlichen Richter und beim zweiten hauptamtlichen Richter Bremi) seine Kanzlei beziehungsweise sein\n\n1 Peter Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 49 N 3\n2 Wullschleger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A.,\n\nArt. 49 N 6 mit Verweisen\n\nSeite 5\nO2014_013\n\nUnternehmen angeführt.3 Zudem findet sich dort ein Link auf \"Hinweise\nzur Unabhängigkeit der Richter / Richterinnen\". Diese Hinweise lauten\nwie folgt:\n\n\"In welcher Form ein Richter, sein Arbeitgeber oder seine Kanzlei (vgl. Tabelle\nmit Richterinformationen) mit Personen, die Parteien sein könnten oder mit Parteien verbunden sein könnten, in einer Geschäftsbeziehung mit möglicher Auswirkung auf die Frage der Unabhängigkeit des Richters steht, kann durch einfache Abfrage in entsprechenden öffentlichen Registern ermittelt werden.\n\nOhne Anspruch auf Vollständigkeit sei insbesondere auf folgende Register unter\nAnleitung des Vorgehens hingewiesen:\n\nSchweizer Marken, Patente, Schutzzertifikate, Designs und Topographien:\n\nAbfrage unter www.swissreg.ch.\n\nUm zu prüfen, ob eine Geschäftsbeziehung vorhanden ist, ist das entsprechende\nSchutzrechtsregister auszuwählen (z.B. \"Patente\") und \">>Erweiterte Suche\"\neinzustellen. Dann kann die betroffene Person, die Partei sein könnte oder mit\nParteien verbunden sein könnte, unter \"Anmelder/Inhaber\" eingetragen werden,\nund der Name des Richters, seiner Kanzlei, oder seines Arbeitgebers (und gegebenenfalls damit verbundene Unternehmen) unter \"Vertreter/in\" eingegeben\nwerden und dann gesucht werden. Die Resultatliste gibt Hinweise auf mögliche\nInteressenkonflikte.\n\nRichtername, Kanzleiname, Namen der Kanzleikollegen (auf den Webseiten der\nKanzleien verfügbar) und Arbeitgebername sind dabei je einzeln zu prüfen, genau wie die verschiedenen Schutzrechtsregister.\n\nEuropäische Patente und Patentanmeldungen:\n\nAbfrage unter: https://register.epo.org/advancedSearch?lng=de.\n\nEs ist analog vorzugehen wie im Schweizer Register, die betroffene Person ist\nunter \"Anmelder\" einzutragen\" und der Name des Richters, seiner Kanzlei, oder\nseines Arbeitgebers (und gegebenenfalls damit verbundene Unternehmen) unter\n\"Vertreter\". Die Resultatliste gibt Hinweise auf mögliche Interessenkonflikte.\n\nZudem kann zur Ermittlung der vom Richter oder dessen Kanzlei resp. Arbeitgeber als Einsprechende oder Vertreter geführten Einspruchsverfahren der Name\ndes Richters, seiner Kanzlei, oder seines Arbeitgebers (und gegebenenfalls damit verbundene Unternehmen) in das Feld \"Einsprechender\" eingegeben und\ndann gesucht werden. Die Resultatliste gibt Hinweise auf mögliche Interessenkonflikte. Richtername, Kanzleiname, Namen der Kanzleikollegen (auf den Web-\n\n3 https://www.bundespatentgericht.ch/das-gericht/richter-richterinnen/\n\nSeite 6\nO2014_013\n\nseiten der Kanzleien verfügbar) und Arbeitgebername sind dabei je einzeln zu\nprüfen.\"4\n\n"}