{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-06-09", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-013_2016-06-09.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_013_Beschluss_mitRegeste_2016-06-09.pdf", "Checksum": "18ee8e96974254bd61ac0b821eb5c216"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 09.06.2016 O2014_013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 09.06.2016 O2014_013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 09.06.2016 O2014_013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abtretungsklage, Ausstandsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:46", "Checksum": "3265553f52144d604b3521b14549f31a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 09.06.2016 O2014_013\nRegeste:\nAbtretungsklage, Ausstandsbegehren\n\n2.\nZuständig zur Beurteilung von Ausstandsbegehren ist die Gerichtsleitung\n(Art. 4 Abs. 3 GR-PatGer). Ein Mitglied der Gerichtsleitung, der zweite\nhauptamtliche Richter Dr. Tobias Bremi, ist in dieser Sache im Ausstand.\nDamit kommt Art. 4 Abs. 4 GR-PatGer zum Zug: \"Ist ein Mitglied verhindert oder von einem Ausstandsgesuch betroffen, so wird es von der Ersatzperson nach Artikel 20 Absatz 2 PatGG vertreten. Ist auch die Ersatzperson oder ein weiteres Mitglied der Gerichtsleitung verhindert oder\nvon einem Ausstandsgesuch betroffen, so wird sie oder es von der juristisch ausgebildeten Richterin oder vom juristisch ausgebildeten Richter\nmit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das\nhöhere Lebensalter massgebend.\" Eine Ersatzperson hat das Gericht\nnicht bestimmt, und das Dienstalter ist bei allen juristischen Richtern\ngleich, womit das Lebensalter spielt.\n\nMit Schreiben vom 13. Mai 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, welcher\nRichter als ältester seinerseits nicht von einem Ausstandsgrund betroffene juristischer Richter an Stelle von Richter Bremi in der Gerichtsleitung\nmitwirken werde. Wegen eines nachträglich erkannten Ausstandsgrundes\ntrat dieser Richter in der Folge seinerseits in den Ausstand, weshalb den\nParteien mit Schreiben vom 31. Mai 2016 mitgeteilt wurde, welcher Richter an dessen Stelle amten werde. Allerdings war bei diesem Richter zwischenzeitlich ein Ausstandsgrund eingetreten, so dass, wie den Parteien\nam 1. Juni 2016 mitgeteilt wurde, schliesslich Richter Dr. iur. Ralph\nSchlosser eingesetzt wurde.\n\nSeite 2\nO2014_013\n\n3.\nIn ihrem Ausstandsbegehren vom 21. April 2016 bedankte sich die Beklagte für die Verfügung vom 16. März 2016, wonach Dr. sc. nat. Tobias\nBremi als Referent bestimmt worden sei, und die Parteien darüber informiert worden seien, dass er ein Fachrichtervotum verfassen werde.\nDr. Bremi arbeite im Büro Isler & Pedrazzini AG, Patent- & Markenanwälte in Zürich. Die Beklagte habe davon Kenntnis erhalten, dass Isler &\nPedrazzini AG Vertreterin der Schweizer Teile von vier Europäischen Patenten der Gilead Gruppe sei:\n\n— EP 2 079 726 (Gilead Connecticut, Inc.),\n\n— EP 2297 105 (Gilead Connecticut, Inc. and Genentech, Inc.),\n\n— EP 2611 790 (Gilead Connecticut, Inc. and Genentech. Inc.) und\n\n— EP 2 611 798 (Gilead Connecticut, Inc. and Genentech, Inc.).\n\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei das offene Mandat der Patentanwaltskanzlei eines Richters bei objektiver Betrachtung geeignet,\nden Anschein der Befangenheit dieses Richters zu erwecken. Dies gelte\nfür Mandate zwischen der Patentanwaltskanzlei und einer Verfahrenspartei oder einer mit dieser eng verbundenen Person, wie insbesondere\nGruppengesellschaften. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei dem\nMandat um eine unbedeutende Angelegenheit handle, wie zum Beispiel\ndie Vertretertätigkeit im Zusammenhang mit einer schweizerischen Markenanmeldung. Entsprechend habe der betroffene Richter in den Ausstand zu treten (BGE 139 III 433).\n\n4.\nIn seiner Stellungnahme führte Richter Bremi aus, es treffe zu, dass seine\nKanzlei, Isler & Pedrazzini AG, als administrative Zustelladresse für\nRechtsverlustmitteilungen von Schweizer Teilen der im Ausstandbegehren der Beklagten vom 21. April 2016 genannten Patente eingetragen sei.\nIm Fall der EP 2 079 726 sei der Patentinhaber Gilead Connecticut, Inc.,\n36 East Industrial Road, Branford, CT 06405. Isler & Pedrazzini AG sei\nbei diesem Patent bereits seit Mai 2011 als Vertreterin eingetragen, d.h.\nlange vor dem vorliegenden Prozess. In weiteren Fällen, wo Isler &\nPedrazzini AG eingetragen sei, gebe es mehrere gemeinsame Patentinhaber, nämlich Gilead Connecticut Inc., 333 Lakeside Drive, Foster City,\nCA 94404, jeweils zusammen mit Genentech, Inc., One DNA Way, South\nSan Francisco, CA 94080.\n\nSeite 3\nO2014_013\n\nProzesspartei sei die Gilead Pharmasset LLC, d.h. sie entspreche nicht\nden obigen Patentinhabern, möge aber demselben Konzern angehören.\n\nDie Kanzlei Isler & Pedrazzini AG sei jeweils nicht von Gilead Connecticut\nInc. direkt als administrative Zustelladresse bestimmt worden, sondern\nvielmehr vom deutschen Patentanwaltsbüro Boehmert & Boehmert, welches die europäischen Erteilungsverfahren geführt habe, wie sich dies\naus dem Europäischen Patentregister ergebe. Isler & Pedrazzini AG sei\ndamit nicht in direktem Kontakt mit Gilead Connecticut Inc. und es handle\nsich um eine administrative Funktion ohne jede inhaltliche Befassung mit\nden Patenten.\n\nIsler & Pedrazzini AG sei nicht für die Zahlung der Jahresgebühren verantwortlich (dies werde über eine Drittfirma abgewickelt). Die Kanzlei Isler\n& Pedrazzini AG sei in allen diesen Fällen lediglich rein administrative\nZustelladresse für den hypothetischen Fall, dass in Zukunft einmal eine\nRechtsverlustmitteilung vom Institut für Geistiges Eigentum wegen Nicht-\nZahlung einer Jahresgebühr ergehen sollte. Grund der Bestellung sei,\ndass die Zustellung solcher Rechtsverlustmitteilungen an den Patentinhaber ins Ausland mit Risiken verbunden sei, und dieses Risiko so vermieden werden könne. Eine Pflicht zur Bestimmung einer solchen Zustellungsadresse in der Schweiz gebe es aber nicht.\n\nDamit handle es sich vorliegend nicht um laufende Mandate, sondern um\neine schlafende Funktion als administrative Zustelladresse, die erst gegebenenfalls aufleben könnte, wenn eine Rechtsverlustmitteilung verschickt würde und danach Isler & Pedrazzini AG mandatiert würde, ein\nWiedereinsetzungsgesuch zu stellen o.ä.\n\n"}