1. Das Verfahren wird als durch Anerkennung der Rechtsbegehren 1-3 und Rückzug des Rechtsbegehrens 4 erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.00. Sie wird aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss bezogen und ist ihr im Betrage von CHF 2'000.00 durch den Beklagten zu ersetzen. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Diese Verfügung geht an: – die Klägerin (mit Gerichtsurkunde) – den Beklagten (mit Gerichtsurkunde) St. Gallen, 23. September 2014 Im Namen des Bundespatentgerichts Präsident Erste Gerichtsschreiberin Dr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Susanne Anderhalden