gen Verkaufstätigkeit nicht dargetan ist, dem Unterlassungsbegehren ersichtlich keine grosse Bedeutung zu. Demgegenüber würde die beantragte Publikation den Beklagten in der Schweiz und auch in Deutschland undifferenziert als Patentverletzer brandmarken. Es scheint deshalb angemessen, das Unterlassungsbegehren, mit dem die Klägerin obsiegt, und das Publikationsbegehren, mit dem sie unterliegt, gleich zu gewichten. Damit sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 120'000.00 sind die Gerichtsgebühren auf CHF 4'000.00 festzusetzen (Art. 1 KR-PatGer). Der Präsident verfügt: