Wenn der Beklagte bei dieser Sachlage ein Produkt technisch-funktionell sehr ähnlich einem Produkt von A AG vertrieb, dann musste für ihn die Gefahr einer Patentverletzung auf der Hand liegen. Entsprechend hatte der Beklagte zu überprüfen, ob er mit den Geräten nicht Patente von A AG verletze. Das hat er nicht getan, und damit kann er nicht Gutgläubigkeit für sich in Anspruch nehmen. Hat der Beklagte damit bösgläubig gehandelt, so lässt sich nicht sagen, eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens erscheine als unbillig. Damit ist die Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen vorzunehmen.