Wie verhält sich das im vorliegenden Fall? Der Beklagte ist nicht einfach ein Anwender am Ende des Verkaufsstranges, sondern er ist vielmehr Händler. Er importiert und verkauft weiter. Als Händler – das ist entscheidend – muss er die Schutzrechtssituation abklären, wenn Verletzungsgefahr besteht, andernfalls kann er nicht geltend machen, er habe gutgläubig gehandelt. A AG ist ein ganz bedeutender …hersteller und pflegt seine Erfindungen zu patentieren. Wenn der Beklagte bei dieser Sachlage ein Produkt technisch-funktionell sehr ähnlich einem Produkt von A AG vertrieb, dann musste für ihn die Gefahr einer Patentverletzung auf der Hand liegen.