Das Bundespatentgericht hat in seinem Entscheid WorldConnect / Rusillon, O2013_007 vom 19. März 2014 zu diesem Thema ausgeführt: "Bösgläubig ist, wer, gemessen am Massstab von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), wusste, wissen musste oder wissen konnte, dass eine fehlerhafte Rechtsstellung vorliegt. Der Richter hat gemäss Art. 4 ZGB nach freiem Ermessen zu urteilen, wann die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit vorliegt. Die Unaufmerksamkeit im Sinne von Art. 3 ZGB kann darin liegen, dass der Gutgläubige zur Entdeckung des Rechtsmangels erforderliche Nachforschungen unterlassen hat.