Die Klägerin habe ihn vor der Klage nicht abgemahnt. "Wäre die Klägerin so vorgegangen, wie es zu Recht als sinnvoll und üblich gilt, nämlich wenn sie den Beklagten [2] vor Klageeinleitung auf die Klagepatente aufmerksam gemacht hätte, dann hätte der Beklagte [2] der Klägerin wie heute geantwortet, nämlich dass er von der Existenz und der behaupteten Verletzung der Klagepatente nichts gewusst habe, aber Angebot, Verkauf, Inverkehrsetzung usw. der beanstandeten Geräte umgehend einstelle. Die Klägerin hätte völlig unnötigen Aufwand vermieden.