3. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. September 2014 zog die Klägerin das Publikationsbegehren gegenüber dem Beklagten zurück. 4. Damit ist, nachdem es sich beim klägerischen Rechtsbegehren 5 nicht um ein vom Gericht zu beurteilendes Rechtsbegehren, sondern nur um eine Erklärung der Klägerin handelt, wonach sie sich eine spätere Klage vorbehält, die Klage durch Anerkennung (Rechtsbegehren 1-3) beziehungsweise Rückzug (Rechtsbegehren 4) erledigt und abzuschreiben (Art. 241 ZPO). 5. Zu regeln bleibt die Tragung der Prozesskosten.