3. Bezüglich Rechtsbegehren Nr. 5 (Vorbehalt einer späteren Klage) sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte [2] die Zulässigkeit eines solchen Vorbehaltes anerkennt; 4. Bezüglich der Anerkennung der Rechtsbegehrens Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 und der Teil-Anerkennung des Rechtsbegehrens Nr. 4 (Feststellung) sei die Klägerin zu verpflichten, die Gerichtskosten zu übernehmen und dem Beklagten [2] eine angemessene Entschädigung zu bezahlen; 5. Das Rechtsbegehren Nr. 4 bezüglich Urteilspublikation sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin."