4) Es sei mit Blick auf die Urteilspublikation festzustellen, dass die Beklagten die Schweizer Patente Nr. CH NN und Nr. CH MM der Klägerin gemäss den Rechtsbegehren 1-3 verletzten und die Klägerin sei zu ermächtigen, das Dispositiv des Urteils je halbseitig einmal in der Schweizer Fachzeitschrift chemie plus - Chemische Rundschau sowie der Deutschen Branchenzeitschrift GIT-Labor-Fachzeitschrift je in üblicher Schriftgrösse auf Kosten der Beklagten zu publizieren. 5) Unter Vorbehalt einer späteren Klage auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Gewinnherausgabe. 6)