{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2014-09-23", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-012_2014-09-23.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_012_140923_Verfuegung.pdf", "Checksum": "28d74e21744b74c909c61faabeaa2d5c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 23.09.2014 O2014_012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 23.09.2014 O2014_012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 23.09.2014 O2014_012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid, Kostenfolgen, kein Klageüberfall | Kosten: Parteientschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:58", "Checksum": "4777fab88bab60a3680ba5ee15daec3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 23.09.2014 O2014_012\nRegeste:\nBeendigung des Verfahrens ohne Entscheid, Kostenfolgen, kein Klageüberfall | Kosten: Parteientschädigung\n\nnen.\" Es sei deshalb angezeigt, hier von der üblichen Kostentragung\ndurch den Unterliegenden abzuweichen, unter Anwendung von Art. 107\nAbs. 1 Bst. f ZPO, welcher das zulasse, \"wenn [andere] besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens\nals unbillig erscheinen lassen“.\n\nDer Beklagte macht demnach sinngemäss geltend, er habe immer gutgläubig, und nicht etwa bösgläubig gehandelt.\n\nDas Bundespatentgericht hat in seinem Entscheid WorldConnect / Rusillon, O2013_007 vom 19. März 2014 zu diesem Thema ausgeführt: \"Bösgläubig ist, wer, gemessen am Massstab von Treu und Glauben (Art. 2\nZGB), wusste, wissen musste oder wissen konnte, dass eine fehlerhafte\nRechtsstellung vorliegt. Der Richter hat gemäss Art. 4 ZGB nach freiem\nErmessen zu urteilen, wann die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit vorliegt. Die Unaufmerksamkeit im Sinne von Art. 3 ZGB kann\ndarin liegen, dass der Gutgläubige zur Entdeckung des Rechtsmangels\nerforderliche Nachforschungen unterlassen hat. Damit stellt sich die Frage, welche Nachforschungen zu tätigen sind, damit der Gutglaubensschutz nicht dahinfällt. Eine allgemeine Erkundigungspflicht besteht nicht,\ndoch muss – wer Grund zum Verdacht hat – Abklärungen treffen\" (E. 4.3).\n\nWie verhält sich das im vorliegenden Fall? Der Beklagte ist nicht einfach\nein Anwender am Ende des Verkaufsstranges, sondern er ist vielmehr\nHändler. Er importiert und verkauft weiter. Als Händler – das ist entscheidend – muss er die Schutzrechtssituation abklären, wenn Verletzungsgefahr besteht, andernfalls kann er nicht geltend machen, er habe gutgläubig gehandelt. A AG ist ein ganz bedeutender …hersteller und pflegt seine Erfindungen zu patentieren. Wenn der Beklagte bei dieser Sachlage\nein Produkt technisch-funktionell sehr ähnlich einem Produkt von A AG\nvertrieb, dann musste für ihn die Gefahr einer Patentverletzung auf der\nHand liegen. Entsprechend hatte der Beklagte zu überprüfen, ob er mit\nden Geräten nicht Patente von A AG verletze. Das hat er nicht getan, und\ndamit kann er nicht Gutgläubigkeit für sich in Anspruch nehmen.\n\nHat der Beklagte damit bösgläubig gehandelt, so lässt sich nicht sagen,\neine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens erscheine als unbillig.\nDamit ist die Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen vorzunehmen.\n\nDer Umfang der bisherigen Verletzungshandlungen war unstrittig minim –\nes geht um zwei seit 2011 verkaufte Geräte (und ein drittes, das die Klägerin bestellt hat). Damit kommt, nachdem eine Ausdehnung der künfti-\n\nSeite 4\nO2014_012\n\ngen Verkaufstätigkeit nicht dargetan ist, dem Unterlassungsbegehren ersichtlich keine grosse Bedeutung zu. Demgegenüber würde die beantragte Publikation den Beklagten in der Schweiz und auch in Deutschland undifferenziert als Patentverletzer brandmarken. Es scheint deshalb angemessen, das Unterlassungsbegehren, mit dem die Klägerin obsiegt, und\ndas Publikationsbegehren, mit dem sie unterliegt, gleich zu gewichten.\n\nDamit sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine\nParteientschädigungen zuzusprechen.\n\nAusgehend von einem Streitwert von CHF 120'000.00 sind die Gerichtsgebühren auf CHF 4'000.00 festzusetzen (Art. 1 KR-PatGer).\n\nDer Präsident verfügt:\n\n1. Das Verfahren wird als durch Anerkennung der Rechtsbegehren 1-3\nund Rückzug des Rechtsbegehrens 4 erledigt abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.00. Sie wird aus\ndem von der Klägerin geleisteten Vorschuss bezogen und ist ihr im\nBetrage von CHF 2'000.00 durch den Beklagten zu ersetzen.\n\n3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.\n\nDiese Verfügung geht an:\n\n– die Klägerin (mit Gerichtsurkunde)\n\n– den Beklagten (mit Gerichtsurkunde)\n\nSt. Gallen, 23. September 2014\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident Erste Gerichtsschreiberin\n\nDr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Susanne Anderhalden\n\nVersand: 24.09.2014\n\nSeite 5\n"}