{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2014-09-23", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-012_2014-09-23.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_012_140923_Verfuegung.pdf", "Checksum": "28d74e21744b74c909c61faabeaa2d5c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 23.09.2014 O2014_012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 23.09.2014 O2014_012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 23.09.2014 O2014_012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid, Kostenfolgen, kein Klageüberfall | Kosten: Parteientschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:58", "Checksum": "4777fab88bab60a3680ba5ee15daec3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 23.09.2014 O2014_012\nRegeste:\nBeendigung des Verfahrens ohne Entscheid, Kostenfolgen, kein Klageüberfall | Kosten: Parteientschädigung\n\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nO2014_012\n\nVe r f ü g u n g v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle,\nErste Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanne Anderhalden\n\nVerfahrensbeteiligte A AG,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Hilti und patentanwaltlich beraten durch Dr. Jens Ottow\n\nKlägerin\n\ngegen\n\n1. …..\n\n2. B,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Briner und patentanwaltlich beraten durch Peter Steinegger\n\nBeklagter\n\nGegenstand Patentverletzungsklage\nO2014_012\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nMit Eingabe vom 13. September 2013 reichte die Klägerin gegen den Beklagten 1, X, und den Beklagten 2, B (nachstehend Beklagter), Klage ein\nmit folgendem Rechtsbegehren:\n\n\"1) Den Beklagten 1 und 2 sei zu verbieten, …geräte in der Schweiz anzubieten, in die Schweiz zu importieren oder zu vertreiben, die folgende Charakteristika aufweisen:\n….\n2) Den Beklagten sei weiter zu verbieten, …geräte in der Schweiz anzubieten,\nin die Schweiz zu importieren oder zu vertreiben, die folgende Charakteristika aufweisen:\n….\n3) Namentlich sei den Beklagten zu verbieten, …geräte gemäss Rechtsbegehren 1 und 2 und gemäss folgenden Abbildungen in der Schweiz anzubieten,\nzu importieren oder zu vertreiben:\n\n…\n\n4) Es sei mit Blick auf die Urteilspublikation festzustellen, dass die Beklagten\ndie Schweizer Patente Nr. CH NN und Nr. CH MM der Klägerin gemäss den\nRechtsbegehren 1-3 verletzten und die Klägerin sei zu ermächtigen, das\nDispositiv des Urteils je halbseitig einmal in der Schweizer Fachzeitschrift\nchemie plus - Chemische Rundschau sowie der Deutschen Branchenzeitschrift GIT-Labor-Fachzeitschrift je in üblicher Schriftgrösse auf Kosten der\nBeklagten zu publizieren.\n5) Unter Vorbehalt einer späteren Klage auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Gewinnherausgabe.\n6) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, unter Mitberücksichtigung des patentanwaltlichen Aufwands.\"\n\n2.\nMit der Klageantwort vom 26. November 2013 stellte der Beklagte folgende Anträge:\n\n\"1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte [2] die Rechtsbegehren Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 anerkennt;\n2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte [2] das Rechtsbegehren Nr. 4 bezüglich der anbegehrten Feststellung anerkennt, soweit das\nPublikationsbegehren (Rechtsbegehren Nr. 5 [recte 4]) gutgeheissen wird;\n\nSeite 2\nO2014_012\n\n3. Bezüglich Rechtsbegehren Nr. 5 (Vorbehalt einer späteren Klage) sei davon\nVormerk zu nehmen, dass der Beklagte [2] die Zulässigkeit eines solchen\nVorbehaltes anerkennt;\n4. Bezüglich der Anerkennung der Rechtsbegehrens Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr.\n5 und der Teil-Anerkennung des Rechtsbegehrens Nr. 4 (Feststellung) sei\ndie Klägerin zu verpflichten, die Gerichtskosten zu übernehmen und dem\nBeklagten [2] eine angemessene Entschädigung zu bezahlen;\n5. Das Rechtsbegehren Nr. 4 bezüglich Urteilspublikation sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.\"\n\n3.\nAnlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. September 2014 zog die\nKlägerin das Publikationsbegehren gegenüber dem Beklagten zurück.\n\n4.\nDamit ist, nachdem es sich beim klägerischen Rechtsbegehren 5 nicht\num ein vom Gericht zu beurteilendes Rechtsbegehren, sondern nur um\neine Erklärung der Klägerin handelt, wonach sie sich eine spätere Klage\nvorbehält, die Klage durch Anerkennung (Rechtsbegehren 1-3) beziehungsweise Rückzug (Rechtsbegehren 4) erledigt und abzuschreiben\n(Art. 241 ZPO).\n\n5.\nZu regeln bleibt die Tragung der Prozesskosten.\n\nDiese sind nach Art. 106 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen\n(Abs. 1). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten\nnach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2).\n\nDer Beklagte macht nun aber geltend, es liege ein Klageüberfall vor, deshalb sollten die Kosten- und Entschädigungsfolgen die Klägerin treffen.\nDer Beklagte führt aus, ihm sei vor Eingang der Verfügung des Gerichts\nnicht bewusst gewesen, dass die Klägerin die Streitpatente halte. Die\nKlägerin habe ihn vor der Klage nicht abgemahnt. \"Wäre die Klägerin so\nvorgegangen, wie es zu Recht als sinnvoll und üblich gilt, nämlich wenn\nsie den Beklagten [2] vor Klageeinleitung auf die Klagepatente aufmerksam gemacht hätte, dann hätte der Beklagte [2] der Klägerin wie heute\ngeantwortet, nämlich dass er von der Existenz und der behaupteten Verletzung der Klagepatente nichts gewusst habe, aber Angebot, Verkauf,\nInverkehrsetzung usw. der beanstandeten Geräte umgehend einstelle.\nDie Klägerin hätte völlig unnötigen Aufwand vermieden. Aber auch der\nBeklagte [2] hätte, wäre die Klägerin nach Treu und Glauben sowie den\nGepflogenheiten entsprechend vorgegangen, Aufwand vermeiden kön-\n\nSeite 3\nO2014_012\n\n"}