6. Die Kosten werden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 der Beklagten auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und die Beklagte hat der Klägerin die Kosten im Umfang von 4/5 (CHF 80'000.–) zu ersetzen. 7. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 99'132.25 zu bezahlen. Dieser Entscheid geht an: – die Klägerin (mit Gerichtsurkunde) – die Beklagte (mit Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, mit Gerichtsurkunde)