Der von der Beklagten geltende gemachte patentanwaltliche Aufwand ist durch die Inanspruchnahme von konzern-internen Dienstleistungen entstanden und ist damit als interner Aufwand zu qualifizieren, für den unter dem Titel notwendige Auslagen kein Raum ist. Entsprechend sind seitens der Beklagten keine patentanwaltlichen Auslagen zu berücksichtigen. Damit hat die Beklagte der Klägerin eine auf 4/5 reduzierte Entschädigung für patentanwaltliche Aufwendungen von CHF 33'132.25 zu bezahlen (Art. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 KR-PatGer). Damit ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 99'132.25 zu bezahlen. Das Bundespatentgericht erkennt: