Tatsächlich ist insbesondere das Unterlassungsbegehren Ziff. 3, das sich nur auf einen Teil der angegriffenen Vorrichtung bezieht, erkennbar eher von untergeordnetem Interesse. Angesichts der Tatsache, dass von den insgesamt gestellten Unterlassungsbegehren Ziff. 1-4 den Unterlassungsbegehren Ziff. 1, 2 und 4 sowie dem entsprechenden Rechnungslegungsbegehren Ziff. 5 stattzugeben sind und Unterlassungsbegehren Ziff. 3 abzuweisen ist, obsiegt die Klägerin zu 4/5 und unterliegt zu 1/5. Die Kosten sind somit im Umfang von 1/5 der Klägerin und im Umfang von 4/5 der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).