Die Unterlassungsbegehren Ziff. 1 und 2, die sich auf den Verfahrensanspruch stützen, stellen das Hauptinteresse dar, was sich auch daran zeigt, dass sich die Diskussion der Parteien zur Hauptsache auf den Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents und die Unterlassungsbegehren Ziff. 1 und 2 gerichtet hat. Die sich auf den Vorrichtungsanspruch 7 stützenden Unterlassungsbegehren Ziff. 3 und 4 werden jeweils nur am Rande und unter Bezugnahme auf die Diskussion zu den Unterlassungsbegehren Ziff. 1 und 2 diskutiert. Tatsächlich ist insbesondere das Unterlassungsbegehren Ziff.