Hinsichtlich der Unterlassungsbegehren Ziff. 1, 2 und 4 obsiegt die Klägerin somit inhaltlich vollständig im Umfang der ursprünglich gestellten Anträge. Dass sie dabei unnötige Prozesskosten generiert hätte (Art. 108 ZPO) kann ihr nicht vorgeworfen werden. Seite 66 O2014_009 Wie dargelegt, ist das Unterlassungsbegehren Ziff. 3 abzuweisen, da es über den Schutzumfang des Vorrichtungsanspruchs 7 hinausgeht.