Im Rahmen der Stellungnahme zur Duplik hat die Klägerin in Reaktion auf den Einwand der Beklagten, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in der Schneidstellung die Tatzen nicht in Kontakt mit der vorderen Stoffschicht sein könnten, eine präzisierte Fassung mit handschriftlichen Ergänzungen eingereicht. Diese präzisierten Rechtsbegehren sind Grundlage dieser Entscheidung. Diese Präzisierungen sind nur eine Klarstellung und keine gegenüber der in der Replik gestellten Fassung der Unterlassungsbegehren reduzierte Formulierung (kein Teilrückzug).