Die Beklagte macht geltend, da die Klägerin ihre Rechtsbegehren laufend angepasst habe, habe sie die Kosten dafür selbst zu tragen. Allerdings beziffert die Beklagte nicht, in welchem Umfang sie entsprechende Kosten als unnötig erachtet. In der Klage stellte die Klägerin die zwei Unterlassungsbegehren Ziff. 1 und 2. Im Rahmen der Replik stellte die Klägerin geänderte Rechtsbegehren Ziff. 1-7, wovon Ziff. 1-4 Unterlassungsbegehren. Ein Teilrückzug ist dabei nicht erkennbar, die Unterlassungsbegehren Ziff. 1-4 der Replik sind präzisere und klarere Formulierungen der Unterlassungsbegehren Ziff. 1 und 2 der Klage.