6.1 Das vorliegende Teilurteil stellt bezüglich Verletzung, Auskunft und Rechnungslegung einen Endentscheid dar. Entsprechend ist über die diesbezüglichen Prozesskosten jetzt zu entscheiden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). 6.2 Ausgehend von einem Streitwert von CHF 5 Mio. und unter Berücksichtigung, dass der Entscheid betreffend Rechtsbeständigkeit und Verletzung mit erheblichem Aufwand verbunden war, ist die auf dieses Teilurteil entfallende Gerichtsgebühr auf CHF 100'000.– festzusetzen (Art. 31 und 33 PatGG in Verbindung mit Art. 1 KR-PatGer).