Die Verpflichtungen auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Rechnungslegung sind antragsgemäss mit Vollstreckungsmassnahmen zu verbinden (Art. 236 Abs. 3 i.V.m. Art. 343 ZPO). Die Auswahl der zu treffenden Massnahme bleibt dem Gericht überlassen, wobei auch verschiedene Massnahmen kombiniert werden können. Es gilt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.7 Es erscheint angemessen, die entsprechende Verpflichtung wie beantragt, d.h. mit der Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung, min- 6 O2013_008 Urteil vom 25. August 2015, E. 5.5; Jenny, Die Eingriffskondiktion