- wie viele Vorrichtungen gemäss Dispositiv-Ziffer 3; - wie viele beheizbare Spitzen gemäss Dispositiv-Ziffer 3; und - wie viele Stickmaschinen enthaltend Vorrichtungen gemäss Dis- positiv-Ziffer 3, die sie zwischen dem 22. Oktober 2008 und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Teilurteils hergestellt und/oder verkauft hat und welche Netto-Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne (Verkaufserlös abzüglich Einstandspreis) sie damit erzielt hat, - wobei die erzielten Netto-Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne separat nach Geschäftsjahr auszuweisen sind, und zwar gestützt auf die jeweilige Finanz- und Betriebsbuchhaltung der Beklagten,