beschränkt.5 Der Anspruch auf Auskunft im engeren Sinn bezieht sich dabei auf die Offenlegung des Umfangs und der Dauer der Verletzungshandlungen, während der Anspruch auf Rechnungslegung eine Aufstellung der Anzahl gelieferter Pro- 5 HaftpflichtKomm-Holzer, Art. 66 PatG N 66. Seite 64 O2014_009 dukte, deren Abnehmer (mit Namens- und Adressangabe), der Lieferzeiten und -preise, der Einkaufspreise und der Gestehungskosten etc. bezweckt.6