Die Klägerin hat bezüglich ihres vermögensrechtlichen Anspruchs (Rechtsbegehren Ziff. 6) den Schaden bzw. den Bruttogewinn nachzuweisen. Dafür ist die Klägerin auf die entsprechenden Auskünfte der Beklagten angewiesen. Was den Umfang der Auskunftspflicht der Beklagten betrifft, so ist die Auskunft zu allen Angaben geschuldet, die für die Durchsetzung des Hauptanspruchs nötig sind, auch wenn der Wortlaut von Art. 66 lit. b PatG den Umfang der Auskunftspflicht auf die Herkunft und Menge der massgebenden Erzeugnisse beschränkt.5