Rechtsbegehren 4 hingegen richtet sich auf Vorrichtung B mit dem Support (b) und diesem Rechtsbegehren ist stattzugeben. Damit erübrigt es sich, auf die Eventualbegehren 4.a und 4.b einzugehen. 4.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Klagepatent rechtsbeständig ist und eine Patentverletzung seitens der Beklagten seit dem 22. Oktober 2008 (Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents) gegeben ist. Damit sind die Unterlassungsbegehren gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 1, 2 und 4 gutzuheissen und die Voraussetzungen für Auskunft und Rechnungslegung sind diesbezüglich gegeben. Im Umfang von Rechtsbegehren 3 sowie der Eventualbegehren 3.a und 3.b ist die Klage abzuweisen.