Hinsichtlich der sich auf Anspruch 7 stützenden Rechtsbegehren 3 und 4 gilt nun aber Folgendes: Rechtsbegehren 3 geht davon aus – und für die Eventualbegehren 3a und 3b gilt das gleiche – dass die im Rahmen von Anspruch 7 beanspruchte Vorrichtung A den Abstandhalter nicht umfasst. Dieser Sichtweise kann, wie bereits erwähnt, nicht gefolgt werden. Anspruch 7 fordert den Abstandhalter als Element der Vorrichtung. Damit geht das Rechtsbegehren 3 über den Schutzbereich von Anspruch 7 hinaus und ist abzuweisen, dasselbe gilt für die Eventualbegehren 3a und 3b.