Merkmal 7K1a unterscheidet sich von Merkmal 1K2a nur dadurch, dass zusätzlich gefordert wird, dass der Abstandhalter verstellbar ist. Die Verstellbarkeit der Abstandhalter in der Bauweise der Beklagten wurde nicht bestritten, entsprechend verwirklicht die Vorrichtung auch Merkmal 7K1a aus den oben im Zusammenhang mit der Diskussion des Merkmals 1K2a angegebenen Gründen. Damit werden auch sämtliche Merkmale des Vorrichtungsanspruchs 7 wortsinngemäss verwirklicht. Seite 63 O2014_009