Bezüglich der Verwirklichung der Merkmale 7K1a und 7K1b wird auf die Diskussion der Verwirklichung der Merkmale 1K2a und 1K2b verwiesen, wobei zu bemerken ist, dass die Merkmale 7K1b und 1K2b identisch sind. Es ist nicht erkennbar – und von den Parteien wurde dazu auch nichts vorgetragen – inwieweit dieses Merkmal unterschiedlich zu beurteilen sein sollte, ob es nun in einem Verfahrensanspruch oder in einem Vorrichtungsanspruch zu betrachten ist.