Tatsächlich ist der Support (b), wie oben dargelegt, als Support im Sinne von Anspruch 7 zu verstehen, denn dadurch wird die Vorrichtung an einer Stickmaschine befestigt, und trägt gleichzeitig die beheizbare Spitze sowie den Abstandhalter. Damit verwirklicht die Vorrichtung der Beklagten das Merkmal 7O3a.