Als Eventualstandpunkt trägt die Klägerin weiter vor, dass es bei der Maschine der Beklagten sehr wohl einen gemeinsamen Support (b) gebe, an welchem sowohl die Spitzen als auch der Abstandhalter befestigt seien: 4 Richtlinien für die Prüfung beim europäischen Patentamt F-IV 4.14. Seite 62 O2014_009 Die Beklagte bestreitet in der Duplik diesen Eventualstandpunkt nur generell und ohne spezifisch zu substantiieren, warum der genannte Support (b) kein Support im Sinne dieses Merkmals sein kann.