Die Klägerin ist in der Klage auf dieses Merkmal 7O3a von Anspruch 7 nicht eingegangen. Die Beklagte führte in der Klageantwort aus, dass die beanspruchte Vorrichtung eine bauliche Einheit sein müsse, wogegen bei der angegriffenen Ausführungsform die Heizspitze und die Stofftatzen nicht Teil einer zusammengehörenden baulichen Vorrichtung seien. In der Replik führt die Klägerin als Hauptstandpunkt aus, der Abstandhalter müsse gar nicht Teil der Vorrichtung sein. Dieser Sichtweise kann, wie vorstehend dargelegt, nicht gefolgt werden.