In Ausnahmesituationen kann ein Element in einem Vorrichtungsanspruch angeführt werden, welches den Anspruchsgegenstand nicht als solchen, sondern nur durch In Bezugnahme charakterisiert. Dies aber nur, wenn Abmessungen und/oder Formen der den Gegenstand des Anspruchs bildenden Vorrichtung und seiner Elemente durch allgemeine Bezugnahmen auf Grössen und/oder korrespondierende Formen eines dritten Gegenstands definiert werden, der nicht Teil der beanspruchten Vorrichtung ist, der aber mit diesem bei der Verwendung in Beziehung steht.4 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben, womit auch der Support Teil der geschützten Vorrichtung ist.