Normalerweise sind bei einem Vorrichtungsanspruch die im Anspruch angeführten strukturellen Merkmale bzw. Elemente Teil der geschützten Vorrichtung. In Ausnahmesituationen kann ein Element in einem Vorrichtungsanspruch angeführt werden, welches den Anspruchsgegenstand nicht als solchen, sondern nur durch In Bezugnahme charakterisiert.