Seite 60 O2014_009 Damit steht fest, dass sämtliche Merkmale von Anspruch 1 durch das von der Beklagten durchgeführte Verfahren wortsinngemäss verwirklicht werden. Auch die etwas engere Formulierung des Verfahrens gemäss den Rechtsbegehren 1 und 2 werden durch das von der Beklagten durchgeführte Verfahren wortsinngemäss verwirklicht, und damit ist den auf Verfahrensanspruch 1 gestützten Rechtsbegehren 1 und 2 stattzugeben. Damit erübrigt es sich, auf die Eventualbegehren 1.a, 1.b, 2.a und 2.b einzugehen.