Dies bedeutet, dass die Stofftatzen, wie sie in ihrer Funktion in diesem Film nach act. 1_13 dargestellt sind, bei der Spitze vorgesehen sind und zwar so, dass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt, wie dies auch in der Betriebsanleitung und der Montageanleitung ausdrücklich vorgeschrieben wird. Zudem drücken diese Stofftatzen in der Arbeitsstellung des Schneidinstruments gegen die Materialschicht und gewährleisten, dass die Eindringtiefe in die Materialschicht definiert ist und die Spitze nicht beliebig weit in das zu schneidende Material eindringen kann. Damit werden die Merkmale 1K2a und 1K2b durch die Vorrichtung der Beklagten verwirklicht.