Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Beklagte geltend, dass die Instruktionen in der Betriebsanleitung nicht das Patent im Auge gehabt hätten. Es handle sich nicht um eine Instruktion, sondern um die Beschreibung eines Mitarbeiters der Beklagten und diese Ausführungen würden nicht stimmen, es gebe da eine gewisse Unschärfe. Abgesehen davon, dass diese neue Behauptung anlässlich der Hauptverhandlung zu spät erfolgt ist (vgl. Art. 229 ZPO), steht sie auch im Widerspruch zu den eigenen Vorbringen der Beklagten, bezog sich diese doch zuvor selber ausdrücklich auf die Betriebsanleitung ohne auf derartige Unstimmigkeiten hinzuweisen. Dieser Einwand ist somit nicht zu hören.