Auch die Argumente der Beklagten, dass aufgrund von auf der Stichplatte angeordneten Kufen die Stofftatzen die Merkmale 1K2a und 1K2b nicht realisieren würden, können nicht überzeugen. Die Beklagte versucht hier geltend zu machen, dass die Position der Tatzen durch eine durch die Kufen der Stichplatte definierte weiter vorne liegende Frontfläche vorgegeben sein soll, hingegen die Position der Heizspitze durch den etwas weiter hinten angeordneten Stichplattengrund.